VwGG § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ua Versäumung einer Frist, Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, Widereinsetzung auch bei nur minderem Grad des Versehens)
§ 46 Abs 3 (Frist zur Antragstellung, Antrag binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses)