BundesvergabeG 2002: § 83 Abs 2 (Inhalt der Angebote; Abgabe unter anderem der Erklärung ausgeschriebene Leistung zu bekannt gegebenen Bedingungen zu erbringen)
§ 98 Z 8 (Ausscheiden von Angeboten; Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote; keine wenn Wille solches Angebot zu legen nicht klar zum Ausdruck gebracht wird)