UVP-G 2000 § 3 (Umweltverträglichkeitsprüfung)
§ 3a Abs 1 Z 1 (Änderung von Vorhaben, UVP-Pflicht bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte in Spalte 1 und 2 des Anhanges 1)
§ 3a Abs 1 Z 2 (UVP-Pflicht einer Änderung, Änderungstatbestand in Anhang 1 und Feststellung im Einzelfall, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen)