Sbg LandesstraßenG: § 40 Abs 1 (Privatstraße; dient dem öffentlichen Verkehr, wenn nicht durch äußere Kennzeichen der öffentliche Verkehr ausgeschlossen; Unzulässigkeit des Ausschlusses, ua nach mindestens zwanzigjähriger ungehinderter Nutzung für dringendes Verkehrsbedürfnis)