AlVG § 25 Abs 1 (Rückforderung unberechtigt erhaltener Leistungen; Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht gebührt; Sorgfaltsmaßstab; fehlende Feststellungen für eine abschließende Beurteilung der Erkennbarkeit; Rückforderbarkeit auch bei teilweiser Auszahlung an Unterhaltsberechtigten oder Jugendwohlfahrtsträger)
§ 53 Abs 1 (teilweise Auszahlung an zuschlagsberechtigten Unterhaltsberechtigten; ebenso)