AlVG § 23 Abs 7 (Pensionsvorschuss gilt bei Nichtzuerkennung der Pension als Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe)
§ 24 Abs 1 (Neubemessung des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe bei Änderung von für das Ausmaß maßgebenden Voraussetzungen; Zurückziehung der Klage auf Pensionsvorschuss macht amtswegige Neubemessung erforderlich; Wiedermeldung durch Arbeitslosen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben)