Bgld SozialhilfeG 2000: § 45 Abs 3 (keine Kostenersatzpflicht des Unterhaltspflichtigen, wenn der Kostenersatz wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre; Verweisung auf § 143 ABGB; nur bei gröblicher seinerzeitiger Verletzung der Unterhaltspflicht des nunmehrigen Hilfeempfängers; "liederlicher Lebenswandel" der Tochter schließt Kostenersatzpflicht des Vaters nicht aus)