Sbg SozialhilfeG 1975: § 2 Abs 1 idF LGBl 1995/28 (Gewährung von Sozialhilfe; Bereitschaft des Hilfesuchenden, an der Beseitigung der Notlage mitzuwirken)
§ 9 Abs 1 idF LGBl 1996/49 (Art und Ausmaß der Hilfe von der Bereitschaft des Hilfesuchenden abhängig, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen; kein Anspruch bei Einschränkung der Arbeitswilligkeit auf bestimmte Arbeiten oder Teilzeit; Werkstudentin)