Sbg SozialhilfeG: § 8 Abs 1 (Gewährung von Hilfe nur insoweit, als das verwertbare Vermögen zur Sicherung des Lebensbedarfes nicht ausreicht; Maßgeblichkeit des Vermögensstandes im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides)
VwGH 14. 3. 2008, 2005/10/0160