Bgld SozialhilfeG 2000: § 13 Abs 1 (Hilfe nur insoweit, als Einkommen oder verwertbares Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen; Anspruch aus § 947 ABGB als "eigene Mittel")
Bgld SozialhilfeG 2000: § 13 Abs 1 (Hilfe nur insoweit, als Einkommen oder verwertbares Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen; Anspruch aus § 947 ABGB als "eigene Mittel")