Oö JWG 1991 idF LGBl 2002/68: § 22 Abs 4 (Pflegebewilligung ist zu erteilen, insbesondere wenn Pflegeeltern/Pflegepersonen oder mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Personen nicht wegen Straftaten verurteilt wurden, die eine Gefahr für das Wohl des Kindes befürchten lassen; getilgte Verurteilung darf nicht herangezogen werden)