FPG § 60 Abs 1 (Aufenthaltsverbot; Voraussetzungen; Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderer in Art 8 Abs 2 MRK genannter öffentlicher Interessen; keine ausreichende Prüfung)
§ 60 Abs 2 (ebenso; bestimmte Tatsachen; ausländische gerichtliche Verurteilung; vorsätzlicher Mordversuch und illegaler Waffenbesitz im Zusammenhang mit Blutrache)