FPG § 86 Abs 1 (Sonderbestimmung für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen; Aufenthaltsverbot für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige; Voraussetzungen; tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; türkischer Staatsangehöriger mit mehr als zehnjährigem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet; nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Verbleib; keine ausreichende Prüfung anhand der strafgerichtlichen Verurteilungen)