Stmk BauG 1995: § 13 Abs 2 (Abstände; größere Abstände, wenn Verwendungszweck eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung erwarten lässt)
Stmk BauG 1995: § 13 Abs 2 (Abstände; größere Abstände, wenn Verwendungszweck eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung erwarten lässt)