Krnt GdPG: § 3 Abs 6 (Bauland-Kurgebiet, zulässige Bauten; in Sonderwidmung sonstige Freizeitwohnsitze zusätzlich die dort zulässigen Gebäude)
§ 8 Abs 4 (Sonderwidmung sonstige Freizeitwohnsitze; Errichtung von Wohngebäuden oder Wohnungen, die zur Deckung eines lediglich zeitweilig gegebenen Wohnbedarfes bestimmt sind; Festlegung der Widmung in verschiedenen Grundwidmungen)