Tir BauO 1998: § 8 Abs 1 (Neubauten, Schaffung der erforderlichen Abstellmöglichkeiten)
§ 50 Abs 3 (Bauvorhaben, das sich auf das Gebiet zweier Gemeinden erstreckt; Maßgeblichkeit des Bauvorhabens, Situierung allfälliger nach Bauordnung erforderlicher Abstellmöglichkeiten in anderen Gemeinden nicht relevant)