B-VG Art 20 Abs 3 (Amtsverschwiegenheit; ua wenn Genehmigung zur Vorbereitung einer Entscheidung geboten ist)
Art 20 Abs 4 (Auskunftspflicht, soweit gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht; Recht auf Auskunft ist unabhängig von Parteistellung)