AuslBG § 1 Abs 2 lit m (Anwendungsbereich, Ausnahmen; Kinder mit Niederlassungsberechtigung; Adoptivkind)
§ 15 Abs 1 Z 3 (Befreiungsschein, Voraussetzungen)
FrG 1997: § 47 Abs 3 Z 2 (begünstigte Drittstaatsangehörige, Verwandte in absteigender Linie, nach Vollendung des 21. Lebensjahres nur bei Unterhaltsgewährung)