ArbVG § 4 Abs 2 Z 1 (Kollektivvertragsfähigkeit von Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Zuerkennung, Voraussetzungen; nach den Statuten Aufgabe, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches zu regeln; Pilotenvereinigung)