AWG 2002: § 2 Abs 5 Z 1 idF BGBl I 2002/102 (Abfallbehandlung umfasst die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren; kein abschließender Katalog; hier: Schreddern ist als Abfallbehandlung zu werten)
§ 15 Abs 3 Z 1 (Abfälle dürfen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden)