AVG § 73 Abs 2 (Devolutionsantrag, Übergang der Entscheidungspflicht über schriftlichen Antrag auf sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bzw an Unabhängigen Verwaltungssenat; Einbringung direkt bei Oberbehörde bzw Unabhängigem Verwaltungssenat Abweisung, wenn Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde rückführbar; Zulässigkeit, ua bestehende Entscheidungspflicht der Vorinstanz)