AVG § 66 Abs 2 (Berufung, mangelhafte Sachverhaltsermittlung durch Vorinstanz, Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung, fehlende Länderfeststellungen, kein Parteiengehör durch Erstbehörde)
§ 66 Abs 3 (Durchführung der Verhandlung und Beweisaufnahme durch Berufungsbehörde, wenn Ersparnis an Zeit und Kosten)