AsylG 2005 § 37 Abs 1 (aufschiebende Wirkung, Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung, Zuerkennung durch Beschluss des AsylGH binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde, Voraussetzung, reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention oder ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes; Erkrankung des Asylwerbers und militärische Auseinandersetzungen im Herkunftsstaat)