Der Titel der Dissertationsschrift macht neugierig! Denn der Begriff der Verwaltungserklärung ist im - deutschen wie österreichischen - Verwaltungsrecht nicht geläufig. Ernst versteht darunter die "öffentlich-rechtliche Willenserklärung", also eine Willensäußerung der Verwaltung, die auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist, wie zB eine Aufrechnungserklärung, eine Erklärung zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts oder eine Erklärung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Vom Verwaltungsakt soll sich die Verwaltungserklärung dadurch unterscheiden, dass es sich nicht um eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung handelt, also keine Rechtsfolge gesetzt wird; der Verwaltungsakt soll aber eine besondere Form der öffentlich-rechtlichen Willenserklärung sein. Gegenstand und Ziel der Dissertation ist die Erörterung der Verwaltungserklärung als eigenständige Handlungsform der Verwaltung, ihre dogmatische Konturierung und ihre Etablierung im allgemeinen Verwaltungsrecht.