Erst seit der Totalrevision 1999 enthält die schweizerische Bundesverfassung einen systematischen Grundrechtsteil (Art 7 bis 36 BV). Frühere Bundesverfassungen hatten nur einzelne "Freiheiten" gewährt; dem Gleichheitssatz war eine herausragende Bedeutung zugekommen. Nun sind in der Bundesverfassung eine ganze Reihe moderner, mitunter sehr bemerkenswerter Grundrechte zusammengefasst wie die Garantie der Menschenwürde (Art 7), ein Verbot der Diskriminierung wegen der Lebensform (Art 8), Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben (Art 9), ein Artikel zum Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art 11), ein Anspruch auf Grundschulunterricht (Art 19), ein Recht auf Hilfe in Notlagen (Art 12), der Schutz der Privatsphäre (Art 13), die Medienfreiheit (Art 17) und neuerdings auch eine Rechtsweggarantie (Art 29a). Die Artikel "Verwirklichung der Grundrechte" (Art 35) und "Einschränkung von Grundrechten" (Art 36) nehmen wichtige dogmatische Entwicklungen von Wissenschaft und Rechtsprechung auf. Innovativ sind die Erstreckung der Grundrechtsverpflichtung im Fall der Privatisierung (Art 35 Satz 2) und der Verfassungsauftrag an die Behörden, Sorge zu tragen, dass die Grundrechte möglichst auch unter Privaten wirksam werden (Art 35 Satz 3).