Keine Verletzung
VfGH 8. 10. 2008, U 5/08
Unbedenklichkeit der Geschäftsverteilung des AsylGH (2008) im Hinblick auf die Aufteilung von Rechtssachen innerhalb der Kammer S auf Einzelrichter; Gewährleistung der Einhaltung des Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung; keine Möglichkeit verpönter Einflussnahmen auf die Zuteilung der Verfahren.