AVG § 13 Abs 3 (Verbesserungsauftrag; begründeter Berufungsantrag; ausdrücklicher Hinweis auf Zurückweisung als Rechtsfolge der nicht rechtzeitigen Verbesserung; keine Vertretung durch berufsmäßigen Parteienvertreter; keine Zurückweisung der verspäteten Berufung im Falle eines mangelhaften Hinweises auf die Säumnisfolge)
§ 13a (Manuduktionspflicht)