AVG: § 18 Abs 4 erster Satz idF BGBl I 1998/158 (schriftliche Erledigungen; Bezeichnung der Behörde, Datum, Name des Genehmigenden; Bescheidausfertigung)
§ 18 Abs 4 zweiter Satz idF BGBl I 1998/158 (schriftliche Erledigungen; bei Vervielfältigung bedarf nur das Original der Unterschrift oder Beglaubigung; vom Genehmigenden unterfertigtes Original im Akt)