VStG § 9 Abs 2 (verantwortlicher Beauftragter, für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens)
§ 9 Abs 4 (verantwortlicher Beauftragter, Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit und Anordnungsbefugnis für klar abzugrenzenden Bereich; nicht jedes einzelne Verantwortungsdetail muss gesondert angeführt werden, etwa für das Mitführen von Fahrerbescheinigungen gem § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG zu sorgen)