VStG: § 51 e Abs 5 (Absehen von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Verzicht auf "Teilnahme an der Verhandlung" unter Vorbehalt einer Stellungnahme zu deren Ergebnissen ist nicht als Verzicht auf Durchführung zu werten)
VwGH 28. 5. 2008, 2005/03/0125