VStG § 51 Abs 7 (Frist von 15 Monaten zur Entscheidung des UVS über die Berufung; Fristwahrung, wenn der Berufungsbescheid zumindest der Erstbehörde als Partei des Berufungsverfahrens fristgerecht zugestellt wurde)
§ 51 e Abs 4 idF BGBl I 2002/65 (Verhandlung vor UVS, Absehen ungeachtet eines Parteienantrages, ua wenn keine weitere Klärung der Sache zu erwarten ist; kein Absehen bei konkreter Bestreitung des Verschuldens)