VwGG § 30 Abs 2 (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; aufschiebende Wirkung kann keine bessere Rechtsposition einräumen als jene, die vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bestanden hat)
VwGG § 30 Abs 2 (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; aufschiebende Wirkung kann keine bessere Rechtsposition einräumen als jene, die vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bestanden hat)