BundesvergabeG 2002: § 105 Abs 2 Z 3 (Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist; schwerwiegende Gründe, die den Widerruf sachlich rechtfertigen; keine bei mangelnder Transparenz der Bewertung durch das Preisgericht)
§ 115 (Durchführung von Wettbewerben; kein Vergabeverfahren)