BundesvergabeG 2002: § 162 Abs 2 (Verfahren vor dem Bundesvergabeamt; Zuständigkeit bis zur Zuschlagserteilung; Nichtigerklärung)
§ 162 Abs 3 (Verfahren vor dem Bundesvergabeamt; Zuständigkeit nach Zuschlagserteilung; Feststellungsverfahren)
§ 175 Abs 2 (Feststellung von Rechtsverstößen; Aufhebendes Erkenntnis des Verfasssungs- oder Verwaltungsgerichtshofes; Zuschlagsentscheidung oder Widerruf des Vergabeverfahrens vor Entscheidung des Gerichtshofes; Feststellung der Rechtswidrigkeit unter Bindung an Rechtsanschauung; kein gesonderter Antrag erforderlich)