BundesvergabeG 2002: § 168 Abs 3 (Feststellungsverfahren nach Zuschlagserteilung oder Widerruf einer Ausschreibung; Unzulässigkeit bei möglicher Geltendmachung im Nachprüfungsverfahren)
Sbg VergabekontrollG: § 16 (Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers)