StbG § 10 Abs 1 Z 2 (Verleihungshindernis, rechtskräftige Verurteilung durch ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten, Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, wenn zugrundeliegenden strafbare Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind)