ASVG § 49 Abs 1 (Begriff des Entgelts; jede Zahlung an den Dienstnehmer, die aufgrund eines Dienstverhältnisses tatsächlich geleistet wird)
§ 49 Abs 3 Z 7 (Ausnahme vom Entgelt; Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt werden; mangels tatsächlicher Beendigung des Dienstverhältnisses nicht vorliegend)