LuftfahrtG: § 133 Abs 2 (ebenso; Ausnahmebewilligung, wenn keine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum zu gewärtigen ist; Wahrnehmung dieser öffentlichen Interessen von Amts wegen; keine subjektiven Rechte Dritter)
VwGH 28. 5. 2008, 2008/03/0055