Stmk JagdG 1986: § 6 Abs 3 (Längenzüge , die räumlich auseinanderliegende Grundflächen verbinden; Geltung nur für Eigenjagden)
§ 8 Abs 1 (Gemeindejagdgebiet, Begriff; kein Abzug jener Grundflächen, auf denen die Jagd zu ruhen hat)
§ 12 Abs 1 (Vorpachtrecht des Eigenjagdbesitzers für Jagdeinschlüsse)