Stmk JagdG 1986: § 56 Abs 1 (Wildabschuss, Erfüllung des Abschussplanes, Zielsetzung des Abschussplanes)
§ 56 Abs 4 idF vor LGBl 2008/32 (Festlegung des Abschussplanes subsidiär durch die Bezirksverwaltungsbehörde; beantragte Rot- und Gamswildfreiheit und beantragter unbeschränkter Rehwildabschuss; Festlegung aufgrund des Wildstandes, Unmöglichkeit der Zählung des Wildstandes)