Stmk JagdG 1986: § 56 Abs 4 idF vor LGBl 2008/32 (Genehmigung des Abschussplanes durch Bezirksjägermeister im Einvernehmen mit der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, Bescheidcharakter dieser Genehmigung; bei Nichtzustandekommen des Einvernehmens erfolgt Festlegung des Abschussplanes von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde; beantragte Rot- und Gamswildfreiheit und beantragter unbeschränkter Rehwildabschuss; Festlegung aufgrund des Wildstandes, Unmöglichkeit der Zählung des Wildstandes)