GewO 1994 § 81 Abs 2 Z 9 (Betriebsanlagen; Änderung; Genehmigungspflicht; keine bei Änderungen, die das Emmissionsverhalten nicht nachteilig beeinflussen)
§ 81 Abs 3 (ebenso; Anzeigepflicht)
§ 345 Abs 5 (Anzeigeverfahren; Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen und Untersagung mit Bescheid; Parteistellung der Nachbarn, keine)