GewO 1994 § 2 Abs 1 Z 15 (Geltungsbereich der GewO; keine Anwendung auf "Fähren [Überfuhren]", keine Betriebsanlagengenehmigung nach GewO; selbstfahrender Wasserlift)
SchifffahrtsG 1997: § 2 Z 1 (Fahrzeuge, Begriff; ua Fähren)
§ 2 Z 5 (Fähre, Begriff; Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient)