Tir TourismusG 2006: 2 Abs 1 (Tourismusverband; Pflichtmitglieder; Unternehmer die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen Nutzen aus Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes Sitz oder Betriebsstätte haben)
§ 11 Abs 2 (Tourismusverband, Aufsichtsrat; Tourismusverband aus mindestens vier Gemeinden; Zusammensetzung; gewählte Mitglieder und zwei Gemeindevertreter; Bürgermeister)