FrG 1997: § 10 Abs 4 (Versagung eines Aufenthaltstitels, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; besonders berücksichtigungswürdige Gründe; Anspruch auf Familiennachzug; Behauptung der notwendigen Pflege und Beaufsichtigung des Ehemannes ohne nähere Konkretisierung))