FPG § 11 Abs 2 (Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden; Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen, kein Erfordernis einer weiteren Begründung)
§ 11 Abs 6 (Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden; Nachvollziehbarkeit des maßgeblichen Sachverhalts im Akt)