NAG § 1 Abs 2 Z 1 (Geltungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes; keine Anwendbarkeit auf Fremde, die nach den asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind; kein Ausschluss der Anwendbarkeit, wenn der Fremde mangels Zulassung zum Asylverfahren keine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung besitzt, sondern bloß faktischen Abschiebungsschutz genießt)