FremdenpolizeiG: § 65 Abs 1 (Aufhebung eines Aufenthaltsverbots)
§ 86 Abs 1 (Sonderbestimmung für begünstigte Drittstaatsangehörige; gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, im vorliegenden Fall nicht ersichtliche; strafrechtliches Wohlverhalten von mehr als sieben Jahren; geänderte Lebensumstände)