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VwGH, 5. 9. 2008, 2007/12/0192 (Dienstrecht)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 2009/791ZfV 2009, 444 Heft 3 v. 2.7.2009

GehG: § 71 Abs 8 idF BGBl I 2000/94 (die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn ein Schulinspektor oder Fachinspektor oder Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors oder eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird; Voraussetzung für Anwendung des § 71 Abs 8 auf Schulinspektoren ist, dass die Funktion, mit der ein solcher betraut wurde, einer höheren Verwendungsgruppe angehört, als derjenige, in welche er ernannt ist)

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