GehG: § 71 Abs 8 idF BGBl I 2000/94 (die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn ein Schulinspektor oder Fachinspektor oder Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors oder eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird; Voraussetzung für Anwendung des § 71 Abs 8 auf Schulinspektoren ist, dass die Funktion, mit der ein solcher betraut wurde, einer höheren Verwendungsgruppe angehört, als derjenige, in welche er ernannt ist)