BDG 1979 § 14 Abs 1 (Ruhestandsversetzung; Dienstunfähigkeit)
§ 14 Abs 3 (auch körperliche oder geistige Verfassung des Beamten ist Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit)
BEinstG § 7c Abs 3 (Diskriminierung liegt nicht vor, wenn das betreffende Merkmal eine wesentliche oder entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt; hier: Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben)